FG Köln - Beschluss vom 07.09.2015
2 V 1375/15
Normen:
BGB § 1004; AO § 117 Abs 2; FGO § 114; AO § 30;
Fundstellen:
BB 2015, 2532
DB 2015, 12

Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD

FG Köln, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 2 V 1375/15

DRsp Nr. 2016/37

Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD

1) Die Übermittlung und Einholung von Daten durch das BZSt im Rahmen eines Informationsaustauschs (Auskunftserteilung und Auskunftsersuchen) zwischen Deutschland, Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD, mit dem Ziel, die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären und durch zukünftige Antimissbrauchsregelungen in ggf. neu zu verhandelnden DBA und im internationalen Recht zu verhindern, ist unzulässig. 2) Die Daten über die Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen der Steuerpflichtigen inkl. die daraus folgende Besteuerung unterliegen dem Steuergeheimnis.

Normenkette:

BGB § 1004; AO § 117 Abs 2; FGO § 114; AO § 30;

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft des W-Konzerns, ist eine Tochtergesellschaft der W … AG mit Sitz in der Schweiz.