OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2008
8 U 205/07
Normen:
GmbHG § 51a ; BGB § 242 ; BGB § 738 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 810 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 179/06

Informationsrecht des ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafters wegen Abfindungsanspruch nur aus §§ 242, 810 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 8 U 205/07

DRsp Nr. 2008/15609

Informationsrecht des ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafters wegen Abfindungsanspruch nur aus §§ 242, 810 BGB

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51 a GmbHG besteht für GmbH-Gesellschafter nur während der Dauer ihrer Mitgliedschaft, nicht aber nach ihrem Ausscheiden. Das gilt auch für solche Angelegenheiten, die noch die Zeit der Mitgliedschaft betreffen. Soweit Abfindungsansprüche im Raum stehen, können ehemalige Gesellschafter ihre Informationsansprüche nur auf §§ 242, 810 BGB stützen. Dies gilt auch für einen Gesellschafter, der im Wege der Zwangseinziehung seines Anteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.

Normenkette:

GmbHG § 51a ; BGB § 242 ; BGB § 738 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 810 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger war Gesellschafter der im Jahr 1998 gegründeten Beklagten, die in M eine Bar betreibt. Seine Geschäftsanteile von insgesamt 50 % wurden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. April 2002 wegen vorangegangener Verstöße gegen die Gesellschafterpflichten eingezogen. Die Wirksamkeit der Einziehung ist mit Urteil des Senats vom 02. Juni 2003 (Az: 8 U 172/02) rechtskräftig festgestellt worden.