VG Stuttgart - Urteil vom 29.10.2020
14 K 2981/19
Normen:
LIFG § 4 Abs. 1 Nr. 10; LIFG § 4 Abs. 2; LIFG § 5 Abs. 1; LIFG § 6 S. 2; GenG § 64; WiPrO § 43 Abs. 1;

Informationszugang; Gutachten; Prüfungsverband; Staatsaufsicht; Berufsgeheimnis; Vertraulichkeit; Geschäftsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Schweigepflichtentbindung durch Insolvenzverwalter

VG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 14 K 2981/19

DRsp Nr. 2020/18563

Informationszugang; Gutachten; Prüfungsverband; Staatsaufsicht; Berufsgeheimnis; Vertraulichkeit; Geschäftsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Schweigepflichtentbindung durch Insolvenzverwalter

1. Ein in einem Verfahren nach § 64 GenG durch die Aufsichtsbehörde eingeholtes Gutachten ist eine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 LIFG. 2. § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG bezweckt allein den Schutz von Informanten und Hinweisgebern und soll die - freiwillige - Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit der Verwaltung fördern. 3. Das Berufsgeheimnis im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG erstreckt sich grundsätzlich auf Unterlagen, die dem sogenannten "aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind. Es umfasst schützenswerte Angaben über interne Vorgänge bei der Aufsichtsbehörde. 4. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 LIFG setzt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse voraus. Wer sich gegen die Rechtsordnung wendet, kann weder deren Schutz noch ein "Recht auf Intransparenz" zur Verschleierung illegalen Verhaltens reklamieren.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen Nr. 4. Die Beigeladenen Nrn. 1 bis 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst

Normenkette:

LIFG § 4 Abs. 1 Nr. 10; LIFG § 4 Abs. 2; LIFG § 5 Abs. 1; LIFG § 6 S. 2; GenG § 64;