OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2016
I-21 U 183/15
Normen:
BGB § 164; BGB § 242; BGB § 765; VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1681
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 390/11

Inhalt des Anspruchs auf Herausgabe einer GewährleistungsbürgschaftAnsprüche des Auftraggebers nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen I-21 U 183/15

DRsp Nr. 2017/2522

Inhalt des Anspruchs auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft Ansprüche des Auftraggebers nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

- Klagt der Auftragnehmer auf Herausgabe der von ihm gestellten (Gewährleistungs-) Bürgschaftsurkunde ist die Klage auf Herausgabe der Urkunde an die Bürgin, nicht an den klagenden Auftragnehmer zu richten (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015, VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn 18;- Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleistungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.- Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d.h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.