1. Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 08.09.2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.217,33 € festzusetzen.
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