KG - Beschluss vom 04.01.2021
(3) 121 Ss 130/20 (80/20)
Normen:
StPO § 200; StPO § 337 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 246 Js 873/15

Inhaltliche Anforderungen an AnklageschriftErkennbarkeit des tatsächlichen Vorwurfs in der AnklageschriftHinweispflicht des Gerichts bei Änderung von aktivem Tun in Unterlassung bei Steuerdelikt

KG, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 130/20 (80/20)

DRsp Nr. 2021/11725

Inhaltliche Anforderungen an Anklageschrift Erkennbarkeit des tatsächlichen Vorwurfs in der Anklageschrift Hinweispflicht des Gerichts bei Änderung von aktivem Tun in Unterlassung bei Steuerdelikt

1. Die Anklageschrift erfüllt ihre inhaltlichen Voraussetzungen, indem mitgeteilt wird, für wen welche Umsatzsteuervoranmeldungen bei welchem Finanzamt abgegeben worden sein sollen und wie hoch die Kürzung des Umsatzsteueranteils gewesen sein soll. 2. Das Urteil ist aufzuheben, weil darin ohne rechtlichen Hinweis von einem aktiven Tun in der Anklageschrift auf eine Begehung durch Unterlassung im Urteil geändert worden ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2020 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 200; StPO § 337 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe:

I.