FG München - Beschluss vom 15.07.2015
7 V 955/15
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a; GewStDV § 19 Abs. 3 Nr. 4; GewStDV § 36 Abs. 2 S. 2; GewStDV § 36 Abs. 3; KWG § 1 Abs. 1a Nr. 10; KWG § 64j Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Inhaltliche Anforderungen an den Nachweis, den Finanzdienstleistungsunternehmen für die Gewährung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 GewStDV a. F. erbringen müssen

FG München, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 7 V 955/15

DRsp Nr. 2015/18347

Inhaltliche Anforderungen an den Nachweis, den Finanzdienstleistungsunternehmen für die Gewährung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 GewStDV a. F. erbringen müssen

Nach im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ausreichender summarischer Prüfung kann der als Voraussetzung für die Gewährung des Bankenprivilegs erforderliche Nachweis dafür, dass das Unternehmen eine Anzeige nach § 64j Abs. 2 KWG bei der BaFin getätigt hat und Inhaber einer Erlaubnis für die Erbringung der Finanzdienstleistung Finanzierungsleasing ist, in konkludenter Form dadurch erbracht werden, dass ein nach den Vorgaben für Kreditinstitute (§§ 340 ff HGB i. V. m. RechKredV) aufgestellter Jahresabschluss eingereicht und in der Steuererklärung beantragt wird, von einer Hinzurechnung der Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG abzusehen.

1. Die Vollziehung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom 13. Januar 2015 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von … EUR ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a; GewStDV § 19 Abs. 3 Nr. 4; GewStDV § 36 Abs. 2 S. 2; GewStDV § 36 Abs. 3; KWG § 1 Abs. 1a Nr. 10; KWG § 64j Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.