Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2007
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist - bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.
1.
Abweichungen von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 ) und vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 (BFH/NV 1994, 290).
Der Beschwerdebegründung zufolge soll das Finanzgericht (FG) von folgendem, dem BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 zugrunde liegenden Rechtssatz abgewichen sein:
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