BFH - Beschluss vom 08.04.2008
IV B 118/07
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4196/03

Inhaltliche Anforderungen an eine zulassungsfähige Darlegung von Rügen bzgl. fehlerhafter Beweiserhebung, Verletzung der Hinweispflicht sowie Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen IV B 118/07

DRsp Nr. 2010/21547

Inhaltliche Anforderungen an eine zulassungsfähige Darlegung von Rügen bzgl. fehlerhafter Beweiserhebung, Verletzung der Hinweispflicht sowie Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2007 9 K 4196/03 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist - bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.

1.

Abweichungen von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 ) und vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 (BFH/NV 1994, 290).

Der Beschwerdebegründung zufolge soll das Finanzgericht (FG) von folgendem, dem BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 zugrunde liegenden Rechtssatz abgewichen sein: