BFH - Urteil vom 12.07.2007
X R 22/05
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 125 § 165 Abs. 1 S. 1, 3 § 181 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2377
BFHE 218, 26
BStBl II 2008, 2
DB 2007, 2693
DStR 2007, 2111
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1657/02

Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen X R 22/05

DRsp Nr. 2007/19574

Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

»Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.«

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 125 § 165 Abs. 1 S. 1, 3 § 181 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: