FG Nürnberg - Urteil vom 17.02.2005
IV 37/04
Normen:
AO § 119 Abs. 1 ; AO § 157 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 164 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 164 Abs. 4 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der NachprüfungÄnderung von Folgebescheiden nach Änderung eines Grundlagenbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IV 37/04

DRsp Nr. 2005/8399

Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der NachprüfungÄnderung von Folgebescheiden nach Änderung eines Grundlagenbescheides

1. Schriftliche Steuerbescheide müssen, um inhaltlich bestimmt zu sein, die festgesetzte Steuer nach Art. und Betrag bezeichnen und angeben wer die Steuer schuldet. 2. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO umfasst den ganzen Bescheid, deshalb kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid umfassend sowohl auf Grund einer geänderten rechtlichen Beurteilung als auch auf Grund besserer tatsächlicher Erkenntnis ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden. 3. Die Verpflichtung des Finanzamts aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des Folgebescheides wird nicht dadurch eingeschränkt, dass es einen vorausgegangenen Grundlagenbescheid, der durch einen nachfolgenden und fristgerecht in den Folgebescheid umgesetzten Grundlagenbescheid geändert worden ist, nicht in der richtigen Weise oder verspätet in den Folgebescheid übernommen hat. Denn auch soweit Grundlage für die Anpassung des Folgebescheides ein geänderter Grundlagenbescheid ist, hat dieser den ursprünglichen Grundlagenbescheid in sich aufgenommen und insoweit dessen Suspendierung bewirkt.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 ; AO § 157 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 164 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 164 Abs. 4 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: