FG Köln - Urteil vom 31.08.2005
12 K 2437/02
Normen:
AO § 157 Abs 1 Satz 2; AO § 352 Abs 1 Nr 2, 3; AO § 125 Abs 1;

Inhaltsadressat, Beteiligtenfähigkeit, Verwirkung

FG Köln, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 12 K 2437/02

DRsp Nr. 2013/5858

Inhaltsadressat, Beteiligtenfähigkeit, Verwirkung

1) Eine Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig ergangen, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände bestimmt werden kann. 2) Der Einspruch einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft gegen einen Feststellungsbescheid ist mangels Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft unzulässig. 3) Rechtsausführungen des Finanzamts im Klageverfahren sind prozessuale Anregungen und können damit wegen fehlender Eigenschaft als Recht oder Rechtspositionen nicht Gegenstand einer Verwirkung sein. 4) Ein Feststellungsbescheid, der gegenüber einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ergeht, ist nicht nichtig, wenn sich aus dem Inhalt des Bescheides ergibt, dass dieser an alle Gesellschafter und nicht an die Gesellschaft gerichtet ist.

Normenkette:

AO § 157 Abs 1 Satz 2; AO § 352 Abs 1 Nr 2, 3; AO § 125 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 17.04.2002 über den namens der Firma A Wohnungsbau-KG (im folgenden KG) eingelegten Einspruch entschieden hat und ob die geänderten Feststellungsbescheide vom 28.09.1983 wirksam den Klägern als ehemalige Gesellschafter der Firma A Wohnungsbau-KG bekannt gegeben wurden.