FGO § 120 Abs. 1 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1; AO § 179 Abs. 2 Satz 1 und 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1; EStG 1997 i.d.F. des StBereinG § 2a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4383/09
Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden
BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen I R 57/11
DRsp Nr. 2014/1744
Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden
1. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1AO (hier: § 2a Abs. 4 Nr. 2EStG 1997 i.d.F. des StBereinG) sind nicht an die Personengesellschaft selbst, sondern an die an ihr beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten. Ein Feststellungsbescheid, der dies nicht beachtet, ist nichtig (ständige Rechtsprechung).2. Soweit der Senat mit Urteil vom 24. April 2007 I R 33/06 (BFH/NV 2007, 2236) entschieden hat, dass Bescheide, mit denen die im Rahmen einer ausländischen Personengesellschaft erzielten Einkünfte festgestellt werden, gegen die Personengesellschaft selbst zu richten sind, hält er hieran nicht mehr fest.
Normenkette:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1; AO § 179 Abs. 2 Satz 1 und 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1; EStG 1997 i.d.F. des StBereinG § 2a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2;
Gründe
A.
1. 2.
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