BFH - Urteil vom 14.04.2011
IV R 52/10
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 EStG 1997; § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 7 Abs 1 S 2 EStG 1997; § 252 Abs 1 Nr 3 HGB; § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 BewG 1991;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 134/08

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 46/09Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen istAbgrenzung selbständiges Wirtschaftsgut unselbständiger Teil eines anderen verbundenen WirtschaftsgutsKeine Anwendung von International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting StandardsBestimmung der NutzungsdauerAnwendung der AfA-Tabellen

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV R 52/10

DRsp Nr. 2011/12000

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 46/09Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen istAbgrenzung selbständiges Wirtschaftsgut unselbständiger Teil eines anderen verbundenen WirtschaftsgutsKeine Anwendung von International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting StandardsBestimmung der NutzungsdauerAnwendung der AfA-Tabellen

1. NV: Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. 2. NV: Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.

Normenkette:

§ 5 Abs 1 S 1 EStG 1997; § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 7 Abs 1 S 2 EStG 1997; § 252 Abs 1 Nr 3 HGB; § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 BewG 1991;

Gründe: