BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 68/06
Normen:
§ 2 Abs 3 EStG 1999;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 444/01

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9.3.2011 IX R 56/05Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 68/06

DRsp Nr. 2011/16366

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9.3.2011 IX R 56/05Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

§ 2 Abs 3 EStG 1999;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1999 positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 545.331 DM, Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 532.446 DM sowie Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 34.581 DM. Die Verluste aus Gewerbebetrieb beruhen auf Beteiligungen an verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften, welche degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die von ihnen angeschafften Wirtschaftsgüter vorgenommen hatten und teilweise ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte die Einkünfte der Klägerin unter Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 (StEntlG 1999/2000/2002) und setzte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 31. Januar 2001, zuletzt geändert durch Bescheid vom 15. März 2006, eine Einkommensteuer in Höhe von 86.811 DM fest.