FG Thüringen - Urteil vom 14.10.2020
3 K 483/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 64; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Inländische Besteuerung und Steuerfreiheit von EU-Geldern infolge von Einsätzen bei europäischer Grenzschutzagentur

FG Thüringen, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 3 K 483/19

DRsp Nr. 2021/18871

Inländische Besteuerung und Steuerfreiheit von EU-Geldern infolge von Einsätzen bei europäischer Grenzschutzagentur

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 64; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob vom Kläger aufgrund seiner Einsätze bei der europäischen Grenzschutzagentur A in B bezogene EU-Gelder (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei bzw. nur in B steuerbar sind.

Der Kläger war in den Besteuerungszeiträumen 2015 bis 2017 als Polizeibeamter in C tätig. In den Zeiträumen vom 17.11. bis 23.12.2015, vom 27.02. bis 28.03.2016 und vom 17.07. bis 07.09.2017 wurde er jeweils an das Bundespolizeipräsidium (BPOLP) in D abgeordnet. Durch das BPOLP wurde der Kläger sodann jeweils für einen Einsatz im Rahmen von A zur Unterstützung der B Küstenwache auf die E zur Dienstverrichtung abgeordnet (vgl. Bl. 26 und 59 der FA-Akten: dienstliche Verwendung als "Fingerprint Expert zgl. Escort Officer"). Die Entsendung erfolgte im Wege einer Zuweisung ohne auslandsbezogenen Besoldungsanspruch (vgl. Bl. 59 und 71 der FA-Akte) mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld in Form von Auslandsreisekosten nach § 12 Abs. 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV).