FG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2007
15 K 2092/00 K,F
Normen:
KStG § 2 Nr. 1 § 23 § 27 Abs. 1 § 49 Abs. 1 ; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 44d Abs. 1 ; EG Art. 43 Art. 48 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1194

Inländische Betriebsstätte; Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuersatz; Niederlassungsfreiheit; Gleichbehandlung; Tochtergesellschaft; Kapitalertragsteuer; Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung - Höhe des Körperschaftsteuersatzes für Gewinne von Betriebsstätten einer europäischen Kapitalgesellschaft im Jahr 1996

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 15 K 2092/00 K,F

DRsp Nr. 2007/9100

Inländische Betriebsstätte; Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuersatz; Niederlassungsfreiheit; Gleichbehandlung; Tochtergesellschaft; Kapitalertragsteuer; Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung - Höhe des Körperschaftsteuersatzes für Gewinne von Betriebsstätten einer europäischen Kapitalgesellschaft im Jahr 1996

1. Eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland ist im Jahr 1996 zunächst dem für Tochtergesellschaften im Vollausschüttungsfall maßgeblichen Steuersatz in Höhe von 30 v. H. zu unterwerfen. Dieser Steuersatz ist bis zum 30.6.1996 um die Quellensteuer in Höhe von 5 v. H. auf die anzunehmende Gewinnausschüttung von 70 v. H. zu erhöhen, so dass sich für das erste Halbjahr ein Körperschaftsteuersatz i. H. von 33,5 v. H. ergibt. 2. Für den Zeitraum 1.7.1996 bis 31.12.1996 ist der Steuersatz infolge des Wegfalls der Kapitalertragsteuer mit 30 v. H. zu bemessen. 3. Bei einem sich gleichmäßig über das ganze Kalenderjahr erstreckenden Gewinn ergibt dies einen rechnerischen Steuersatz von 31,75 v. H.

Normenkette:

KStG § 2 Nr. 1 § 23 § 27 Abs. 1 § 49 Abs. 1 ; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 44d Abs. 1 ; EG Art. 43 Art. 48 ;

Tatbestand: