FG München - Gerichtsbescheid vom 15.03.2000 7 K 4818/98
Normen:
KStG 1991 § 2 Nr. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GewStG § 2 Abs. 1 ; AO 1977 § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; AO 1977 § 12 Abs. 1 ; DBA-Ungarn Art. 7 Abs. 1 ; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 4 ; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 2 Buchst. g ; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 814
Inländische Betriebsstätte nach DBA-Ungarn als Voraussetzung für die Steuerpflicht einer im Inland als Subunternehmerin im Baugewerbe tätigen Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts
FG München, Gerichtsbescheid vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 7 K 4818/98
DRsp Nr. 2002/3401
Inländische Betriebsstätte nach DBA-Ungarn als Voraussetzung für die Steuerpflicht einer im Inland als Subunternehmerin im Baugewerbe tätigen Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts
1. Ob eine ungarische Kapitalgesellschaft ("KFT") mit Sitz und Geschäftsleitung in Ungarn in Deutschland eine "Betriebsstätte" unterhält, ist nach dem gegenüber dem nationalen Recht vorrangigen DBA-Ungarn zu entscheiden.2. Eine "Bauausführung" begründet nach DBA-Ungarn nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie, bezogen auf das jeweilige Projekt, mindestens 12 Monate dauert. Mehrere, auf unterschiedlichen Verträgen beruhende, für den gleichen Auftraggeber am gleichen Ort durchgeführte Bauausführungen können insoweit als Einheit angesehen werden, wenn sie wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl. Art. 5 Nr. 18 Satz 3 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen). Entscheidend ist danach, ob die verschiedenen Baustellen wirtschaftlich so zusammenhängen, dass sie üblicherweise den Gegenstand eines einheitlichen Auftrags bilden würden.
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