FG Hessen - Urteil vom 01.11.2007
4 K 213/06
Normen:
AO § 12 Satz 1 Nr. 3 ; KO § 10 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a ; DBA Jugoslawien Art. 5 Abs. 5 ;

Inländische Betriebsstätte; Ständiger Vertreter; Geschäftsstelle; Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig - Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte

FG Hessen, Urteil vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 213/06

DRsp Nr. 2008/23567

Inländische Betriebsstätte; Ständiger Vertreter; Geschäftsstelle; Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtig - Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte

1. Geschäftsstellen sind Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden; dabei kann es sich auch um bloße Kontaktbüros ohne spezielle Geschäftsausstattung handeln. 2. Die Angabe einer inländischen Adresse mit Telefonnummer und Telefaxnummer eines Festnetzanschlusses auf den Rechnungen eines Unternehmers für die Ausführung unternehmensbezogener Tätigkeiten lässt auf das Vorliegen einer inländischen Geschäftsstelle im Sinne des § 12 S. 1 Nr. 3 AO (Betriebsstätte) schließen.

Normenkette:

AO § 12 Satz 1 Nr. 3 ; KO § 10 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a ; DBA Jugoslawien Art. 5 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Schätzbescheiden. Dabei ist zunächst streitig, ob die Klägerin der inländischen Steuerpflicht unterliegt.