I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt im Rahmen eines Firmenverbunds insbesondere die Vermittlung von Adressen für die sog. Direktwerbung. Sie schloss am 21. Januar 1991 mit einer monegassischen AG (C) einen "Vertrag über Nutzungsrechte" ab, wonach ihr die C als Eigentümerin von 150 000 Postkäuferanschriften diese Anschriften zur exklusiven und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stellte. Die C verpflichtete sich, die Adressen im Zeitraum von vier Jahren nicht zu verkaufen und das Nutzungsrecht keiner anderen Firma einzuräumen.
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