BFH - Urteil vom 13.11.2002
I R 90/01
Normen:
EStG (1990) § 22 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2003, 410
BFH/NV 2003, 397
BFHE 201, 65
BStBl II 2003, 249
DB 2003, 372
DStRE 2003, 345
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 95/99

Inländische Einkünfte: Überlassung von Kundenadressen

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen I R 90/01

DRsp Nr. 2003/2523

Inländische Einkünfte: Überlassung von Kundenadressen

»Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1990 unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden. Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen.«

Normenkette:

EStG (1990) § 22 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt im Rahmen eines Firmenverbunds insbesondere die Vermittlung von Adressen für die sog. Direktwerbung. Sie schloss am 21. Januar 1991 mit einer monegassischen AG (C) einen "Vertrag über Nutzungsrechte" ab, wonach ihr die C als Eigentümerin von 150 000 Postkäuferanschriften diese Anschriften zur exklusiven und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stellte. Die C verpflichtete sich, die Adressen im Zeitraum von vier Jahren nicht zu verkaufen und das Nutzungsrecht keiner anderen Firma einzuräumen.