Streitig ist, ob der Kläger mit seinem in der Schweiz erzielten Arbeitslohn im Inland der Steuerpflicht unterliegt.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 90 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Darstellung des Tatbestands im Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2002 Bezug genommen.
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