FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2004
10 K 211/01
Normen:
AO (1977) § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 535

Inländischer Wohnsitz bei Vorhalten einer Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 10 K 211/01

DRsp Nr. 2005/2524

Inländischer Wohnsitz bei Vorhalten einer Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens; Einkommensteuer 1999

1. Hat sich ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum eine Wohnung im Inland für Zwecke des eigenen Wohnens vorgehalten, diese mehrfach über mehrere Wochen bewohnt und sind ihm für seine Aufenthalte im Ausland lediglich sog. Non-Immigrant-Visa (Touristenvisa) erteilt worden, die keinen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht haben, hat der Steuerpflichtige im Inland einen Wohnsitz, der zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. 2. § 8 AO 1977 enthält keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein hiernach bestehender Wohnsitz im Inland führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im Inland, sondern im Ausland hat.

Normenkette:

AO (1977) § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1999.

Der am 6. November 1961 geborene Kläger ist ledig. Er reichte am 17. Oktober 2000 beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein, bei deren Anfertigung der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgewirkt hatte. In Zeile 5 und 6 der Einkommensteuererklärung gab der Kläger folgende Anschrift an: "...".