FG Köln - Urteil vom 15.05.2008
10 K 1610/06
Normen:
AO § 8 ; AO § 9 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1896

Inländischer Wohnsitz des Kindes bei Auslandsaufenthalt

FG Köln, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 10 K 1610/06

DRsp Nr. 2008/16326

Inländischer Wohnsitz des Kindes bei Auslandsaufenthalt

1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kindergeld nur für Kinder gewährt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Staat haben, bestehen keine Zweifel. 2. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind in Deutschland lebender türkischer Eltern, das sich in einem Jahr 10 Monate und dem darauffolgenden Jahr 11 Monate in der Türkei aufgehalten hat und das sich für Besuchskontakte in Deutschland in einem Zimmer einer bekannten/verwandten Familie aufgehalten hat, weil die Eltern für ihr Kind keine geeigneten Räumlichkeiten bereithalten.

Normenkette:

AO § 8 ; AO § 9 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter M für die Monate ab Oktober 2003 zusteht, insbesondere über die Frage, ob M in den streitbefangenen Monaten einen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte.