BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 56/02
Normen:
AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 917
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6348/97

Inländischer Zweitwohnsitz - unbeschränkte Steuerpflicht

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 56/02

DRsp Nr. 2004/6814

Inländischer Zweitwohnsitz - unbeschränkte Steuerpflicht

1. Die Beurteilung der Umstände des "Innehabens einer Wohnung" liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet.2. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht an die Beurteilung durch das FG gebunden.3. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Stpfl. während einer Mindestzeit von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält.4. Ein Stpfl. kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. § 8 AO enthält keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten ESt-Pflicht, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Stpfl. im Ausland befindet.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: