1. Die Beurteilung der Umstände des "Innehabens einer Wohnung" liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet.2. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht an die Beurteilung durch das FG gebunden.3. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Stpfl. während einer Mindestzeit von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält.4. Ein Stpfl. kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. § 8AO enthält keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten ESt-Pflicht, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Stpfl. im Ausland befindet.