BFH - Beschluss vom 18.03.2015
I B 47/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 808
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2221/13

Inlaufsetzen der Klagefrist durch formlose Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen I B 47/14

DRsp Nr. 2015/7301

Inlaufsetzen der Klagefrist durch formlose Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

NV: Die Rechtsprechung, nach der die Übermittlung der Ablichtung eines Steuerbescheides die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntgabe auch dann erfüllen kann, wenn der Beamte in der Annahme, die Urschrift sei bereits bekanntgegeben, nicht die Vorstellung hatte, eine Bekanntgabe zu bewirken, gilt in Fällen, in denen sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hatte, nicht uneingeschränkt.

Behauptet der Steuerpflichtige, eine Einspruchsentscheidung nicht erhalten zu haben und übersendet das Finanzamt ihm diese daraufhin "zur Kenntnisnahme", so wird die Klagefrist hierdurch nicht in Gang gesetzt. Weist das Finanzgericht die Klage gleichwohl als unzulässig ab, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen, damit das Finanzgericht aufklären kann, ob der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen seinerzeit zugegangen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2014 4 K 2221/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe