BFH - Urteil vom 19.01.1999
VII R 24/98
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 782
BFH/NV 1999, 1049
BFHE 188, 222
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Innerdeutscher Handel vor der Wiedervereinigung

BFH, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen VII R 24/98

DRsp Nr. 1999/4183

Innerdeutscher Handel vor der Wiedervereinigung

»1. Die rechtlichen Regelungen über den innerdeutschen Handel sind in dem Zeitraum zwischen dem Abschluß des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und dem 3. Oktober 1990 ungeachtet dessen in Kraft geblieben, ob sie von den Behörden noch stets in vollem Umfang tatsächlich angewandt worden sind. Nur aufgrund der Bestimmungen des innerdeutschen Handels durfte in dieser Zeit Ware ohne Einfuhrabfertigung mit der Erhebung entsprechender Abgaben nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts oder unter Überführung in ein besonderes Zollverfahren in das Bundesgebiet verbracht werden. 2. In das Transitverfahren nach den Regelungen über den innerdeutschen Handel übergeführte Ware ist weder erstattungsfähig, weil sie in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt wäre, noch können Waren trotz ihrer Überführung in das Transithandelsverfahren als am 3. Oktober 1990 weiterhin im freien Verkehr der DDR befindlich angesehen werden. Ob sie von der DDR einer "Ausfuhrabfertigung" unterworfen worden sind oder ob seitens der DDR Ausfuhrerstattung gewährt worden ist, ist dabei nicht entscheidend.