Strittig sind innergemeinschaftliche Lieferungen von Kraftfahrzeugen.
Die Klägerin ist Organträger der A-GmbH, welche einen Kraftfahrzeughandel und eine Autowerkstatt betreibt.
Nach Mitteilung der polnischen Steuerverwaltung hatte die GmbH im Juli 2007 ein Kraftfahrzeug "Kia Sportage" nicht als innergemeinschaftliche Lieferung nach Polen, sondern nach Frankreich veräußert. Das Fahrzeug wurde in Deutschland von einem Franzosen abgeholt und in Frankreich wohl zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt.
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