FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2012
4 K 2938/11 VBr
Normen:
BranntwMonG § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; BranntwMonG § 143 Abs. 3; BranntwMonG § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1; RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 3; VO (EG) Nr. 2073/2004 Art. 28;

Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 2938/11 VBr

DRsp Nr. 2013/966

Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

Kann der Inhaber eines offenen Branntweinlagers im Inland nicht nachweisen, dass der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren an einen Steuerlagerinhaber in Schweden versandte Alkohol am Bestimmungsort angelangt ist, weil die Unterzeichner der Empfangsbestätigungen nicht zur Vertretung dieses lediglich vorgetäuschten Bestellers befugt waren, wird der Alkohol aus dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen. Die Branntweinsteuer ist im Abgangsmitgliedstaat von dem Versender zu erheben, wenn der tatsächliche Ort der Entnahmehandlung nicht festgestellt werden kann. Für die Steuerschuldnerschaft kommt es nicht darauf an, ob der Versender erkannt hat oder erkennen konnte, dass der Branntwein nicht in das Steuerlager des vorgetäuschten Empfängers geliefert werden sollte. Der Umstand, dass Auskünfte der schwedischen Finanzverwaltung lediglich in elektronischer Form erteilt worden sind, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; BranntwMonG § 143 Abs. 3; BranntwMonG § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1; RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 3; VO (EG) Nr. 2073/2004 Art. 28;

Tatbestand