SchlHOLG - Urteil vom 05.06.2024
9 U 62/23
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2024, 620
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 297/22

Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse; Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Schuldner aus einem Gesellschafterdarlehen

SchlHOLG, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 9 U 62/23

DRsp Nr. 2024/9839

Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse; Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Schuldner aus einem Gesellschafterdarlehen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 2023, Az. 2 O 297/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse in Anspruch, welche die Beklagte zum Zweck der Ablösung einer Grundschuld erhielt.