Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder deren Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|