Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.853,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen.
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