Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/04
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 295.950 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des A (im Folgenden: Schuldner) bestellt worden. Er nimmt das beklagte Land auf Rückgewähr von 295.950 € in Anspruch, die der Beklagte durch insolvenzanfechtungsrechtlich relevante Rechtshandlung des Schuldners erlangt habe.
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