FG Köln - Urteil vom 14.05.2014
5 K 1515/11
Normen:
GrEStG § 8 Abs 1; AO § 175 Abs 1 Nr 2;

Insolvenzbedingter Kaufpreisausfall wirkt nicht zurück

FG Köln, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 1515/11

DRsp Nr. 2014/11205

Insolvenzbedingter Kaufpreisausfall wirkt nicht zurück

Der insolvenzbedingte Ausfall der Kaufpreisforderung ist grunderwerbsteuerrechtlich kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs 1; AO § 175 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (A).

Die A betrieb seit 1998 den Ankauf, die vollständige Erschließung sowie die Verwertung von Bauland im Bereich des Plangebiets A1 in ungefährer Größe von 150.000 m². Zu diesem Zweck erwarb sie mit notariellem Kaufvertrag vom ….12.1998 vom Verkäufer B eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche von 68.977 m². Nach den Vorbemerkungen zum Kaufvertrag sollte die A das unbebaute Kaufobjekt nach dem von der Gemeinde A1 aufgestellten und rechtskräftigen Bebauungsplan erschließen und sodann nach Einzelparzellierung die erschlossenen Baugrundstücke verkaufen. Ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 100 DM wurde ein Kaufpreis von 6.897.700 DM vereinbart. Nach den kaufvertraglichen Bestimmungen wurde der Kaufpreis bis zum weiteren Abverkauf der Baugrundstücke an Dritte gestundet. Im Einzelnen wurden unter § 2 Nr. 3 und Nr. 4 des Kaufvertrages folgende Vereinbarungen zur Fälligkeit des Kaufpreises getroffen: