Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners. Im Prüfungstermin bestritt er die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Tabelle angemeldeten Verspätungszuschläge. Daraufhin stellte das FA die geschuldeten Verspätungszuschläge durch Bescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) fest. Einspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid blieben erfolglos.
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