Streitig ist die Frage, ob im Insolvenzgeld enthaltene Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Der Kläger ist Glasfacharbeiter. Sein Arbeitgeber fiel im Streitjahr 2001 in Insolvenz; für den Zeitraum Mai bis Juli 2001 bezog der Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 13.135,- DM.
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