BGH - Urteil vom 21.03.2024
IX ZR 12/22
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InsO § 22 Abs. 2 S. 1; InsO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 1092
ZIP 2024, 1482
DB 2024, 1603
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 88/20
OLG Celle, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 108/21

Insolvenzgerichtliche Anordnung gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter zur Fortführung eines Unternehmens in Abstimmung mit dem Schuldner; Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren; Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen IX ZR 12/22

DRsp Nr. 2024/7558

Insolvenzgerichtliche Anordnung gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter zur Fortführung eines Unternehmens in Abstimmung mit dem Schuldner; Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren; Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung

a) Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen. b) Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte. c) Solange im Eröffnungsverfahren unklar ist, ob ein noch laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, entsprechen Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, wenn sie Aufschub dulden.

Tenor