FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 15.08.2011
3 K 132/11
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 155; InsO § 178; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1; InsO § 201; InsO § 286; InsO § 301; ZPO § 240;

Insolvenzordnung: Erledigung eines Klageverfahrens nach Insolvenzverfahren

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 132/11

DRsp Nr. 2011/20944

Insolvenzordnung : Erledigung eines Klageverfahrens nach Insolvenzverfahren

1. Ein Klageverfahren erledigt sich durch Anmeldung und Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle, wenn niemand der Eintragung widerspricht; diese wirkt ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil. 2. Außerdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 155; InsO § 178; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1; InsO § 201; InsO § 286; InsO § 301; ZPO § 240;

Tatbestand:

A. Tatbestand

Der Kläger hat sich als ehemaliger Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 bis 1993 sowie die Haftung für Gewerbesteuer 1991 bis 1993 nebst Zinsen gewandt.

I.

1. Das zunächst unter dem Aktenzeichen (Az.) I 393/00 geführte Verfahren ist durch Änderung der Finanzgerichts-Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des III. Senats gefallen und fortan unter dem Az. III 125/01 geführt worden.