1. Greifen spezielle steuergesetzliche Fälligkeitsbestimmungen i. S. des § 220 Abs. 1AO nicht ein, wird ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis grds. mit seiner Entstehung fällig.2. § 96 Abs. 1 Nr. 1InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen (durch Verrechnung der Sondervorauszahlung) nach Verfahrenseröffnung entstandenen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.1.1991 - VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).