FG Niedersachsen - Urteil vom 18.08.2009
13 K 47/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18;

Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern; Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 13 K 47/06

DRsp Nr. 2010/1188

Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern; Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit

1. Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz- Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig, gilt nichts anderes. 3. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der selbstständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrere Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete (vorbereitende oder mechanische) Arbeiten übertragen, beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb als gewerblich zu qualifizieren. 4. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. 5. Ein Insolvenzverwalter, der unter Zuhilfenahme eine Vielzahl qualifizierter Beschäftigter tätig wird, erzielt daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18;

Tatbestand: