OLG Frankfurt/Main, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 165/15
LG Limburg, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 273/10
Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters i.R.e. Betriebsfortführung; Überschreiten des dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehenden Ermessensspielraums; Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen; Protokollierung der gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung; Eintritt des gemeinschaftlichen Schadens durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen IX ZR 125/17
DRsp Nr. 2020/7068
Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters i.R.e. Betriebsfortführung; Überschreiten des dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehenden Ermessensspielraums; Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen; Protokollierung der gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung; Eintritt des gemeinschaftlichen Schadens durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
AktG § 93 Abs. 1 Satz 2a) Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung.b) Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.
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