Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Instandhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
An der Klägerin sind Frau A und Frau B jeweils zur Hälfte beteiligt. Seit 1997 verpachtet die Klägerin an die Fa. C GmbH (im Folgenden GmbH) das Grundstück D, E .... Gesellschafter der GmbH sind die Ehemänner der Beteiligten der Klägerin, Herr F und Herr G. Der Pachtvertrag aus dem Jahre 1997 enthält in § 7 Ziffer 1 - Instandhaltung/Instandsetzung - folgende Regelung: "Der Pächter hat alle Kosten für Instandhaltung/Instandsetzung zu tragen, die Erhaltungsaufwendungen im Sinne des Ertragsteuergesetzes sind. Demgegenüber sind die Verpächter zur Kostentragung solcher Aufwendungen verpflichtet, die Herstellungskosten im Sinne des Ertragsteuerrechts darstellen."
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