FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2001
3 K 99/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 79b; HGB § 249 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Instandsetzungsrückstellung bei Verpflichtung zur Wiederherstellung des Urzustands der Pachträume; angemessener Gewinnanteil bei GmbH und Still; Privatnutzung der Fahrzeuge mehrerer GmbHs durch denselben Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 99/99

DRsp Nr. 2001/10657

Instandsetzungsrückstellung bei Verpflichtung zur Wiederherstellung des Urzustands der Pachträume; angemessener Gewinnanteil bei GmbH und Still; Privatnutzung der Fahrzeuge mehrerer GmbH's durch denselben Gesellschafter

1. Ist der Pächter rechtlich am Ende des Pachtverhältnisses zur Wiederherstellung des früheren Zustands der Pachträume verpflichtet und ist diese Verpflichtung ausreichend konkretisiert, so ist eine Rückstellung für "Instandsetzungen" zulässig, wobei der Rückstellungsbetrag auf die voraussichtliche Pachtvertragsdauer zu verteilen ist; eine derartige Rückstellung ist aber nicht zulässig, wenn sich die vom Pächter behauptete Rechtspflicht zur Wiederherstellung weder aus dem Pachtvertrag ergibt noch -nach Setzung einer gerichtlichen Ausschlussfrist- durch anderweitige Unterlagen näher nachgewiesen wird.