Unter Änderung des Bescheides über die Feststellung des Einheitswertes vom 2. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2005 wird der Einheitswert ohne Berücksichtigung eines Betrages für Intensivnutzung als Baumschule nach § 48 a BewG festgestellt. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einheitswert neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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