Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Mainz vom 11.4.2018 -
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.756,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2017 an den Kläger zu zahlen.
Die hinsichtlich der Zinsen weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge aus einer Kilometerpauschale hat.
Der 1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1986, zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 9723,72 €, im Vertrieb beschäftigt.
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