Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16.03.2016, Az. 2 HK
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5.Die Revision gegen dieses Urteil wird, beschränkt auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, zugelassen.
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