OLG München - Endurteil vom 16.03.2017
14 U 1835/16
Normen:
CMR Art. 31 Abs. 1 Buchst. b; CMR Art. 34; CMR Art. 39 Abs. 2; ZPO § 250 S. 2; ZPO § 287; EuGVVO Art. 29; HGB § 425; BGB § 250 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 952/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen Schadensersatzansprüchen aus einem internationalen Straßentransport

OLG München, Endurteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 14 U 1835/16

DRsp Nr. 2018/11383

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen Schadensersatzansprüchen aus einem internationalen Straßentransport

Art. 39 Abs. 2 CMR begründet keinen ausschließlichen Gerichtsstand. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 34 CMR bleibt daneben der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b) CMR eröffnet.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16.03.2016, Az. 2 HK O 952/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenwert von 84.816,06 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) am 16.03.2017 in Euro umzurechnen ist.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird, beschränkt auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, zugelassen.

Normenkette:

CMR Art. 31 Abs. 1 Buchst. b; CMR Art. 34; CMR Art. 39 Abs. 2; ZPO § 250 S. 2; ZPO § ;