Die Bescheide über Umsatzsteuer 2009 vom 20.5.2001 und über Umsatzsteuer 2010 vom 13.3.2012 werden dahingehend geändert, dass die Erlöse aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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