Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Das Finanzgericht (FG) hat unter Nachweis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der auch im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine auswärtige Unterbringung in einem Internat ausnahmsweise abweichend von § 33a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind, unmittelbare Krankheitskosten verneint (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N.).
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