BFH - Beschluß vom 17.08.1998
III B 92/97
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 306

Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluß vom 17.08.1998 - Aktenzeichen III B 92/97

DRsp Nr. 1999/548

Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines Kindes in einem Internat aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Ein Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zugleich nachweislich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und eine spezielle, unter Aufsicht von geschultem Fachpersonal erforderliche Heilbehandlung durchgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat unter Nachweis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der auch im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine auswärtige Unterbringung in einem Internat ausnahmsweise abweichend von § 33a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind, unmittelbare Krankheitskosten verneint (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N.).