Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) teilweise nur sinngemäß angesprochenen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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