BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 13/04
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1065
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3507/01

Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 13/04

DRsp Nr. 2005/6577

Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für eine internatsmäßige Unterbringung nur dann als zwangsläufig i.S. von § 33 EStG anzuerkennen sind, wenn diese zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit Ziel, sie erträglicher zu machen, getätigt werden. Es muss sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln. Der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erfordert ein vor Einleitung der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Attest.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) teilweise nur sinngemäß angesprochenen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).