FG München - Urteil vom 27.06.2014
8 K 900/13
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 329

Interne Steuer des Europäischen Patentamtes gehört zum zu versteuernden Einkommen

FG München, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 8 K 900/13

DRsp Nr. 2014/18332

Interne Steuer des Europäischen Patentamtes gehört zum zu versteuernden Einkommen

Die vom Europäischen Patentamt von Mitarbeitern erhobene „Interne Steuer” ist eine Steuer vom Einkommen i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG, die die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Einkünfte nicht mindert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts die „interne Steuer”, die von der Gehaltszahlung eines Beschäftigten des Europäischen Patentamts einbehalten wird, Einkünfte erhöhend anzusetzen ist.

Die Kläger werden vom Beklagten für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr beim Europäischen Patentamt (EPA). beschäftigt. Außerdem erzielte er Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkunfte.