1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts die „interne Steuer”, die von der Gehaltszahlung eines Beschäftigten des Europäischen Patentamts einbehalten wird, Einkünfte erhöhend anzusetzen ist.
Die Kläger werden vom Beklagten für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr beim Europäischen Patentamt (EPA). beschäftigt. Außerdem erzielte er Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkunfte.
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