FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.01.2006
4 V 4781/05 A (VTa)
Normen:
TabStG § 12 Abs. 1 § 19 § 20 Abs. 1 ; AO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1558

Internet; Versandhandel; Tabak; Tabaksteuer; Zigaretten - Tabaksteuer auf den Kauf von Zigaretten von gewerblichen Anbietern im Internet

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 4 V 4781/05 A (VTa)

DRsp Nr. 2006/20660

Internet; Versandhandel; Tabak; Tabaksteuer; Zigaretten - Tabaksteuer auf den Kauf von Zigaretten von gewerblichen Anbietern im Internet

1. Die Einfuhr von mit spanischen Steuerbanderolen versehenen Zigaretten zum privaten Verbrauch erfolgte auch nach der zwischen dem 22.8.2001 und dem 31.12.2003 geltenden Fassung des § 20 TabStG zu gewerblichen und damit steuerpflichtigen Zwecken, wenn die Zigaretten auf Bestellung des Empfängers von einem gewerblich handelnden Internetversender geliefert wurden, der sie zuvor nach Deutschland verbracht hat oder hat verbringen lassen. 2. Ohne Bedeutung für die Inanspruchnahme des Empfängers als Gesamtschuldner der Tabaksteuer ist dabei, ob sich der Empfänger gesetzestreu verhalten wollte oder sich durch objektiv falsche Werbeanpreisungen hat täuschen lassen.

Normenkette:

TabStG § 12 Abs. 1 § 19 § 20 Abs. 1 ; AO § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wird vom Antragsgegner auf Zahlung von 78,44 EUR Tabaksteuer für 800 Stück Zigaretten in Anspruch genommen, die der Antragsteller über die Internetseite "www..................." bezogen hat. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des gegen ihn ergangenen Steuerbescheides.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: