FG Köln - Urteil vom 06.12.2006
11 K 5825/04
Normen:
EStG § 19 § 39c Abs. 1 S 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 354
DStRE 2007, 1155
EFG 2007, 1034

Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

FG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 11 K 5825/04

DRsp Nr. 2007/7391

Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

1.) Personen, hier Interviewer im Bereich der Markt- und Meinungsforschung, die einen fest vorgegebenen Rahmenlohn erhalten, innerhalb dessen sie durch eigenen Einfluß vergütet werden, und die kein Investitionsrisiko haben, tragen kein Unternehmerrisiko, auch wenn die Gefahr besteht, aufgrund unzureichender Leistungen keinen Folgeauftrag zu erhalten. 2.) Personen (Interviewer), die ihre Leistung weder direkt am Markt anbieten, noch in größerem Umfang eigenständig Aufträge akquirieren können, die zudem verbindlich in den Räumen des Auftragsgebers tätig werden und sich starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog und die vorgegebenen Anweisungen zu halten haben, und die schließlich einer Supervision und ständigen Bewertung ihrer Tätigkeit unterliegen, entfalten keine Unternehmerinitiative.